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Das Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz (BetrVG) regelt die Bil­dung von Betriebs­rä­ten in Deutsch­land. Der Betriebs­rat ist ein Gre­mi­um, das die Inter­es­sen aller Arbeit­neh­mer im Unter­neh­men gegen­über dem Arbeit­ge­ber ver­tritt.

Die Haupt­auf­ga­be des Betriebs­rats ist die Siche­rung und Ver­bes­se­rung der Arbeits­be­din­gun­gen und des Arbeits­um­felds im Unter­neh­men. Zu die­sem Zweck ste­hen dem Betriebs­rat Infor­ma­ti­ons- und Mit­be­stim­mungs­rech­te gegen­über dem Arbeit­ge­ber zu.

Das Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz regelt die Rech­te und Pflich­ten des Betriebs­rats im Detail. Im All­ge­mei­nen hat der Betriebs­rat das Recht, über alle Ange­le­gen­hei­ten des Unter­neh­mens infor­miert zu wer­den, die für die Mit­ar­bei­ter von Bedeu­tung sind. Dazu gehö­ren z.B. Infor­ma­tio­nen über die finan­zi­el­le Situa­ti­on des Unter­neh­mens, Plä­ne für die zukünf­ti­ge Ent­wick­lung des Unter­neh­mens oder Ände­run­gen in der Orga­ni­sa­ti­on des Unter­neh­mens.

Der Betriebs­rat hat außer­dem das Recht, zu allen Ange­le­gen­hei­ten ange­hört zu wer­den, die sich auf die Arbeits­be­din­gun­gen der Arbeit­neh­mer aus­wir­ken kön­nen. Dazu gehö­ren zum Bei­spiel Fra­gen zu Arbeits­zei­ten, Löh­nen oder der Ein­füh­rung neu­er Tech­no­lo­gien.

Der Betriebs­rat hat auch bestimm­te Pflich­ten. Ins­be­son­de­re ist der Betriebs­rat ver­pflich­tet, die Inter­es­sen der Arbeit­neh­mer im Unter­neh­men zu för­dern. Dazu gehört zum Bei­spiel die Ver­pflich­tung, die Arbeit­neh­mer bei Kon­flik­ten mit dem Arbeit­ge­ber zu ver­tre­ten oder gegen Ver­let­zun­gen der Arbeit­neh­mer­rech­te vor­zu­ge­hen.

Der Betriebs­rat ist auch ver­pflich­tet, mit dem Arbeit­ge­ber im Inter­es­se des Unter­neh­mens zusam­men­zu­ar­bei­ten. Dazu gehört zum Bei­spiel die Ver­pflich­tung, an der Pla­nung von betrieb­li­chen Umstruk­tu­rie­rungs­maß­nah­men mit­zu­wir­ken oder die Ein­füh­rung neu­er Tech­no­lo­gien zu unter­stüt­zen.

Das Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz sieht auch die Mög­lich­keit vor, Betriebs­rä­te auf Kon­zern­ebe­ne ein­zu­rich­ten. Der Kon­zern­be­triebs­rat ver­tritt die Inter­es­sen aller Arbeit­neh­mer der betref­fen­den Unter­neh­mens­grup­pe. Der Kon­zern­be­triebs­rat hat die glei­chen Rech­te und Pflich­ten wie der Betriebs­rat eines Ein­zel­un­ter­neh­mens.