Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) regelt die Bildung von Betriebsräten in Deutschland. Der Betriebsrat ist ein Gremium, das die Interessen aller Arbeitnehmer im Unternehmen gegenüber dem Arbeitgeber vertritt.
Die Hauptaufgabe des Betriebsrats ist die Sicherung und Verbesserung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsumfelds im Unternehmen. Zu diesem Zweck stehen dem Betriebsrat Informations- und Mitbestimmungsrechte gegenüber dem Arbeitgeber zu.
Das Betriebsverfassungsgesetz regelt die Rechte und Pflichten des Betriebsrats im Detail. Im Allgemeinen hat der Betriebsrat das Recht, über alle Angelegenheiten des Unternehmens informiert zu werden, die für die Mitarbeiter von Bedeutung sind. Dazu gehören z.B. Informationen über die finanzielle Situation des Unternehmens, Pläne für die zukünftige Entwicklung des Unternehmens oder Änderungen in der Organisation des Unternehmens.
Der Betriebsrat hat außerdem das Recht, zu allen Angelegenheiten angehört zu werden, die sich auf die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer auswirken können. Dazu gehören zum Beispiel Fragen zu Arbeitszeiten, Löhnen oder der Einführung neuer Technologien.
Der Betriebsrat hat auch bestimmte Pflichten. Insbesondere ist der Betriebsrat verpflichtet, die Interessen der Arbeitnehmer im Unternehmen zu fördern. Dazu gehört zum Beispiel die Verpflichtung, die Arbeitnehmer bei Konflikten mit dem Arbeitgeber zu vertreten oder gegen Verletzungen der Arbeitnehmerrechte vorzugehen.
Der Betriebsrat ist auch verpflichtet, mit dem Arbeitgeber im Interesse des Unternehmens zusammenzuarbeiten. Dazu gehört zum Beispiel die Verpflichtung, an der Planung von betrieblichen Umstrukturierungsmaßnahmen mitzuwirken oder die Einführung neuer Technologien zu unterstützen.
Das Betriebsverfassungsgesetz sieht auch die Möglichkeit vor, Betriebsräte auf Konzernebene einzurichten. Der Konzernbetriebsrat vertritt die Interessen aller Arbeitnehmer der betreffenden Unternehmensgruppe. Der Konzernbetriebsrat hat die gleichen Rechte und Pflichten wie der Betriebsrat eines Einzelunternehmens.