§ 80 BetrVG

Paragraph 80 des Betriebsverfassungsgesetzes definiert die allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats und bildet die Grundlage für dessen tägliche Arbeit. Er verpflichtet das Gremium dazu, die Einhaltung geltender Gesetze, Unfallverhütungsvorschriften und Tarifverträge im Betrieb zu überwachen. Zudem muss der Betriebsrat Anregungen der Beschäftigten entgegennehmen und die Integration sowie die Gleichstellung im Unternehmen fördern. Damit der Betriebsrat diese Pflichten erfüllen kann, räumt ihm der Paragraf gegenüber dem Arbeitgeber einen umfassenden Informationsanspruch ein.