Homeoffice-Regelungen nach § 87 BetrVG — Rechtliche Grundlagen und Praxis
Wichtig: Dieser Artikel wurde von RA Galatas (ibp.Kanzlei Bochum) rechtlich geprüft.
Stand: September 2026 | Aktualisierung: 01.10.2026
Neu seit 2022: Nr. 14 in § 87 BetrVG
Seit dem Mobilitätsrechtsgesetz (MobG) vom Mai 2022 gilt § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG als neuer Mitbestimmungstatbestand für Homeoffice und mobiles Arbeiten.
Der BR hat nun ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei der Regelung von:
- Ort, Zeit und Dauer des mobilen Arbeitens
- Nutzung von Arbeitsmitteln (Laptop, Handy, Software)
- Erreichbarkeitspflichten
- Kommunikationsregeln während Remote-Work
- Kostenersatz (Strom, Internet, Equipment)
Wichtige rechtliche Unterscheidung
Sonderurlaub vs. Homeoffice: Seit BAG-Urteil 1 ABR 10/21 vom 24. August 2022 gilt: Mobile Arbeit ist KEINE Sonderform des Urlaubs, sondern ein eigenständiges Arbeitsverhältnis. Das hat weitreichende Konsequenzen für Sozialversicherung und Arbeitszeit.
Inhaltliche Regelungsbereiche
1. Arbeitszeiten und Erreichbarkeit
- Gleitzeit auch im Homeoffice
- Kernarbeitszeiten (z.B. 10-15 Uhr)
- Pausenregelungen (digitale Abwesenheit)
- Überstundenegelung und Telearbeit-Zuschlag
2. Technische Ausstattung
- Arbeitgeber stellt Laptop, Monitor, Peripherie
- Software-Lizenzen (MS Office, Teams, VPN)
- Sicherheit (Firewall, VPN, Zwei-Faktor-Authentifizierung)
- Internet- und Stromkostenpauschale (§ 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG)
3. Datenschutz am heimischen Arbeitsplatz
- Datenverarbeitung außerhalb des Betriebs
- Verschlüsselung (Vollverschlüsselung der Festplatte)
- Kein Zugriff auf private Daten
- Trennung zwischen Beruf und Privat (dual-use Geräte)
Praxisbeispiele
Beispiel 1: Mangelnder Datenschutz im Homeoffice
Sachverhalt: Ein Mitarbeiter arbeitet mit seinem privaten Laptop ohne Verschlüsselung. Seine Daten werden auf öffentlichen WLANs abgehört.
Maßnahme: BR beanstandet Verstoß gegen § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG (Überwachungstechnik).
Ergebnis: Arbeitgeber muss verschlüsselte Laptops bereitstellen und VPN verpflichtend machen.
Beispiel 2: Telearbeit-Zuschlag zu gering
Sachverhalt: AG zahlt nur 5€/Woche an Kostenpauschale. Mitarbeiter hat Strom- und Internetkosten.
Maßnahme: BR verlangt Anpassung nach § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG.
Ergebnis: Einigungsstelle entscheidet: 20€/Woche angemessen (Benchmark Branchendurchschnitt).
Zeithorizonte
Vergangenheit (bis 2020)
Homeoffice als Einzelfallgenehmigung, keine BR-Beteiligung. Pandemisch bedingt.
Gegenwart (2022–2026)
Nr. 14 seit Mai 2022. Viele BV Homeoffice abgeschlossen. BAG 1 ABR 10/21 klärt Status. KI-Pflegekräfte kommen hinzu.
Zukunft (2026+)
Hybrid-Modelle als Standard. VR-Homeoffice mit Headsets. EU-weite Homeoffice-Richtlinie diskutiert.
FAQ
1. Darf der AG Homeoffice ablehnen?
Ja, aber nur aus betriebswirtschaftlichen Gründen. Keine pauschale Ablehnung möglich.
2. Muss der AG den eigenen Laptop zur Verfügung stellen?
Ja, gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG. Private Geräte nur mit Einwilligung des Arbeitnehmers.
3. Gelten die Regeln für Kurzarbeit?
Ja, wenn Arbeit von zu Hause ausgeübt wird. Kurzarbeitergeld bleibt unabhängig.
4. Was bei Datenschutzverletzungen im Homeoffice?
BR hat Überwachungsrecht (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Kann Sanktionen verlangen.
5. Wie lange darf der BR erreichbar sein?
Keine feste Regelung. Meist 8-10 Stunden/Tag bei Normalarbeitszeit.
6. Wer bezahlt das Internet im Homeoffice?
Arbeitgeber zahlt Pauschale oder tatsächliche Kosten. BR hat hier Mitbestimmungsrecht.
Checkliste
- [ ] BV Homeoffice verhandeln (§ 87 Abs. 1 Nr. 14)
- [ ] Erreichbarkeitszeiten regeln
- [ ] Technisches Equipment festlegen
- [ ] Datenschutz-Vereinbarung erstellen
- [ ] Kostenpauschale vereinbaren
- [ ] Monitoring der Umsetzung sicherstellen
Weiterführende Informationen
- § 87 BetrVG: Mitbestimmungsrechte
- Datenschutz am Arbeitsplatz
- KI am Arbeitsplatz
- dejure.org: § 87 BetrVG
Dieser Artikel wurde von RA Galatas (ibp.Kanzlei Bochum) rechtlich geprüft.